Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragsumfang

1.1 Der Auftragnehmer, die Funda Inkasso e.K. übernimmt das außergerichtliche und gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren in Vollmacht des Auftraggebers für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.

1.2. Der Inkassoauftrag beinhaltet die nachfolgenden Tätigkeiten des Auftragnehmers, die in Art und Umfang der Ausführung dem Auftragnehmer vorbehalten sind:
  • EDV-gestützte Forderungskontoführung
  • mindestens 2 Mahnschreiben
  • mehrfacher telefonischer Kontakt des Schuldners, soweit Rufnummer bekannt bzw. ermittelbar
  • Einholung von öffentlich zugänglichen Informationen über den Schuldner
  • Einholung von Auskünften aus speziellen Datenbanken
  • Adressermittlung unbekannt verzogener Schuldner
  • Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen in Betrugsfällen
  • Durchführung des gerichtlichen automatisierten Mahnverfahrens
  • Zwangsvollsteckungs-/Pfändungsmaßnahmen, die im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) Inkassounternehmen gestattet sind
  • Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

1.3. Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege einzureichen. Eingehende Kopien werden gescannt und gespeichert. Eine Rückgabe nicht angeforderter Originalbelege erfolgt gegen Kostenerstattung.

2. Höhe der Inkassokosten (Inland) / Fälligkeit

2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkasso-, Mahn-, Kontoführungskosten und Auslagen sind laut dem jeweils geltenden Tarif bei Auftragserteilung fällig. Sie werden dem Schuldner an Erfüllung statt als Verzugsschaden des Auftraggebers weiterbelastet.

2.2. Für unsere Inkassotätigkeit im außergerichtlichen Bereich wird dem Auftraggeber im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lediglich eine Verwaltungspauschale gemäß Ziffer 2.17 berechnet. Dieser Betrag ist als Vorschuß bei Erteilung des Mandats fällig und wird bei vollständiger Begleichung der Forderung durch den Schuldner erstattet. Auslagen, wie Kosten für Meldeauskünfte, etc. sind gesondert zu erstatten. In den sonstigen Fällen sowie in den Fällen von Ziffer 2.7. sowie 2.10 wird dem Auftragnehmer eine 1,3fache Gebühr nach dem Wert der Hauptsache analog RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für die außergerichtliche Tätigkeit berechnet.

2.3. Wird nach der Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich der Auftragnehmer mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt, wird dem Auftraggeber eine Verwaltungspauschale gemäß Ziffer 2.17 für das Mahnverfahren berechnet. Vom Auftragnehmer verauslagte Kosten sind gesondert zu erstatten.

2.4. Ist eine Einziehung der Forderung nach Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über einen Zeitraum von acht Monaten nicht möglich, gilt eine dem Auftraggeber zu berechnende Verwaltungspauschale gemäß Ziffer 2.17 als vereinbart. Dieser Betrag ist als Vorschuß bei Erteilung des Vollstreckungsmandates fällig und wird bei vollständiger Begleichung der Forderung durch den Schuldner erstattet. Vom Auftragnehmer verauslagte Kosten sind gesondert zu erstatten.

2.5 Auf Wunsch des Auftraggebers werden titulierte Forderungen, die aktuell nicht beigetrieben werden können, ins Überwachungsverfahren übernommen. Wünscht der Auftraggeber die Übernahme ins Überwachungsverfahren, wird dem Auftraggeber eine Verwaltungspauschale von Euro 29,00 in Rechnung gestellt. Nach Bezahlung dieses Betrages wird das Verfahren in das Überwachungsverfahren übernommen. Alle im Überwachungsverfahren entstehenden Auslagen sind vom Auftraggeber zu erstatten.

2.6 Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber ein Vergleich durch den Auftragnehmer vermittelt, so berechnet der Auftragnehmer Vergleichskosten mit 1,5 aus der offenen Forderung gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Diese erhöhen die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner.

2.7 Bestrittene oder unberechtigte Forderungen darf der Auftragnehmer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht bearbeiten. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, daß die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten, unberechtigt oder bereits tituliert war, dies durch den AG jedoch nicht mitgeteilt wurde, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die angefallenen Inkassokosten in voller Höhe, mindestens jedoch in Höhe von Euro 50,00 zzgl. der Porto- und Telefonkosten analog RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer.

2.8 Wird der Auftragnehmer erst beauftragt, nachdem die Forderung tituliert ist, übernimmt der Auftragnehmer die Angelegenheit gegen Erfolgshonorar. Es wird im Falle teilweiser oder vollständiger Beitreibung ein Erfolgshonorar von 15 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, welches bei den Beträgen, die dem Auftraggeber zustehen, in Abzug gebracht wird. Ist eine Einziehung nicht möglich, gilt eine dem Auftraggeber zu berechnende Verwaltungspauschale gemäß Ziffer 2.17 als vereinbart, welche bei Erteilung des Mandats fällig ist und im Falle vollständiger Ausgleichung der Forderung durch den Schuldner erstattet wird. Auslagen sind bei erfolgloser Beitreibung vom Auftraggeber zu erstatten.

2.9 Wird der Auftragnehmer erst beauftragt, nachdem die Forderung tituliert ist und bereits ein oder mehrere Beitreibungsversuche erfolglos waren, übernimmt der Auftragnehmer die Angelegenheit gegen Erfolgshonorar. Es wird im Falle teilweiser oder vollständiger Beitreibung ein Erfolgshonorar von 20 % zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, welches bei den Beträgen, die dem Auftraggeber zustehen, in Abzug gebracht wird. Ist eine Einziehung nicht möglich, gilt eine dem AG zu berechnende Verwaltungspauschale gemäß Ziffer 2.17 als vereinbart, welche bei Erteilung des Mandats fällig ist und im Falle vollständiger Ausgleichung der Forderung durch den Schuldner erstattet wird. Auslagen sind bei erfolgloser Beitreibung vom Auftraggeber zu erstatten.

2.10 Im Falle der Zuwiderhandlung gemäß den Pflichten des Auftraggebers (Punkt 9 der AGB), insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder eines Dritten ohne Einwilligung des Auftragnehmers, werden die Inkassokosten und/oder die Erfolgsprovision berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages, fällig und werden dem Auftraggeber berechnet. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

2.11 Der Auftragnehmer erhält eine abgetretene Erfolgsprovision in Höhe der Verzugszinsen und der Mahnkosten.

2.12 Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft. Diese wird vom Auftragnehmer nach Zahlung des Schuldners einbehalten.

2.13 Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch des Auftragnehmers unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet. Insoweit ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber auskunftspflichtig.

2.14 Die Forderung des Auftraggebers aus Verzugsschaden (z. B. Inkassokosten, Zinsen, Gläubigermahnspesen etc.) gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung an den Auftragnehmer abgetreten.

2.15 Wird der Auftragnehmer beauftragt, einen Mahnbescheid zu beantragen, ohne den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine nicht vom Schuldner zu erstattende Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 25,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die angefallene Gerichtsgebühr ist vom Auftraggeber nach Mitteilung direkt an das Gericht zu erstatten.

2.16 Für die Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverwalter berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Gebühr von 1,0 nach dem Wert der angemeldeten Forderung in analoger Anwendung der Gebührentabelle nach dem RVG.

2.17 Für die Leistung der Funda Inkasso e.K. gilt die folgende Tariftabelle:

Erfolgreiche Realisierung von Forderungen für AG kostenfrei, die angefallenen Inkassokosten trägt der Schuldner (Verzugsschaden gemäß § 280, 286 BGB)
Abschluss wegen Zahlungsunfähigkeit (außergerichtlich) ab 29,00 EUR*
(lt. anliegender Gebührenübersicht)
Mahnverfahren Euro 15,00*
Abschluß wegen Nicht-Realisierbarkeit (gerichtlich) ab 39,00 EUR*
(lt. anliegender Gebührenübersicht)
Überwachungsverfahren 29,00 EUR*
Mahnbescheid, ohne außergerichtliche Tätigkeit 25,00 EUR*
Abschluss, gemäß Punkt 2.7, 2.10., 5.3., 7.1., 7.2., 9.1., 9.3. der AGB Angefallene Inkassokosten, mindestens Euro 50,00*
Forderungsbeitreibung mit Titel (noch kein Beitreibungsversuch) 15% der Hauptforderung als Erfolgsprovision*
Bei Nichtrealisierung Verwaltungspauschale nach 2.4.
Forderungsbeitreibung mit Titel (bereits Beitreibungsversuch) 20% der Hauptforderung als Erfolgsprovision*
Bei Nichtrealisierung Verwaltungspauschale nach 2.4

*Preise gelten je Forderung und zzgl. von Porto- und Telefonkosten analog des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. angefallener Auslagen

2.18 Wird die Inkassovergütung (Nicht-Realisierung wegen Zahlungsunfähigkeit) nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum bezahlt, werden die vollen Inkassokosten in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Vollstreckungsunterlagen einschließlich des Vollstreckungstitels besteht ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der offenen Forderung durch den Auftraggeber.

2a. Auslandsinkasso

Für das Auslandsinkasso gelten, abhängig von dem Land, in dem die Forderung geltend zu machen ist, zusätzliche Gebühren. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer sämtliche Unterlagen über den Vorgang und erhält ein Angebot, zu welchen Bedingungen eine Übernahme des Mandats vorgenommen werden kann.

3. Abtretung von Erstattungsansprüchen an Zahlung statt

3.1 Der Auftraggeber tritt die ihm durch die Tätigkeit des Auftragnehmers zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen den Schuldner an Zahlung statt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung unter Anrechnung auf die unter Ziffer 2 genannten Inkassokosten an, wobei die in Ziffer 2.17 genannten Pauschalen und Provisionen für den Fall des Nichterfolgs aufgrund Zahlungsunfähigkeit ausdrücklich nicht durch die Abtretung als getilgt gelten, sondern vom Auftraggeber zu vergüten sind.

3.2 Der Auftraggeber gleicht etwaige, infolge einer bei ihm bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vom Schuldner zu ersetzenden Umsatzsteuerbeträge gegenüber dem Auftragnehmer aus. Der Auftragnehmer wird eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von eingehenden Zahlungen des Schuldners vorrangig die abgetretenen Ansprüche zu befriedigen und sich die entsprechenden Beträge zu entnehmen.

4. Teilzahlungen, Vergleiche

Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des Auftraggebers zustande.

5. Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten

5.1 Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Beschwerde- und Erinnerungsverfahren im Rahmen der Zwangsvollsteckung, die der Auftragnehmer aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Vertragsanwälte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen Auslagen und gesetzlichen Gebühren verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, sämtlichen Schriftverkehr und die Abrechnungen ausschließlich über den Auftraggeber durchzuführen.

5.2 Eingehende Zahlungen oder Teilzahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich an den Auftragnehmer ausgezahlt.

5.3 Wünscht der Auftraggeber die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens über einen dritten Anwalt, der nicht Vertragsanwalt des Auftragnehmers ist, werden dem Auftraggeber die angefallenen Inkassokosten in Rechnung gestellt.

6. Verrechnung, Aufrechnung

6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldner werden gem. § 367 BGB zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Detektei- sowie Behördenkosten etc.), dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die übergebene Hauptforderung verrechnet. Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes Fremdgeldkonto abgewickelt, welches nicht verzinst wird. Dadurch hat der Auftraggeber keinen Zinsanspruch gegen den Auftragnehmer zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto und der Abrechnung und Überweisung/Auszahlung an ihn.

6.2 Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift oder Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der 6-wöchigen Widerspruchsfrist bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.

6.3 Mit Auftragserteilung an den Auftragnehmer verzichtet der Auftraggeber auf die Einrede der Verjährung bzgl. der Inkassokosten, Erfolgsprovision, verauslagter Fremdkosten sowie Rechtsanwaltskosten.

7. Kündigungsfristen und Beendigung des Auftrages

7.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Sind gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Inkassokosten, Vergleichskosten, Erfolgsprovisionen, Auslagen) zulässig.

7.2 Erfolgen auf Anfragen des Auftragnehmers in einem Zeitraum von einem Monat nach Anfrage und zweimaliger Erinnerung keine Rückäußerungen des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Inkassokosten sowie Auslagen dem Auftraggeber berechnen.

7.3 Die Tätigkeit des Auftragnehmers endet mit der restlosen Befriedigung des Auftraggebers für Hauptforderung, Zinsen und Kosten einschließlich der Kosten, die dem Auftragnehmer für seine Tätigkeit entstehen. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit des Auftragnehmers beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.

8. Pflichten des Auftragnehmers

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Vorliegen der Vollmacht die Übernahme eines jeden Inkassoauftrags dem Auftraggeber schriftlich unter Vergabe eines Inkassoaktenzeichens zu bestätigen. Anderenfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Anforderung der Vollmacht als abgelehnt.

8.2 Der Auftragnehmer wird die im Rahmen des Forderungseinzuges EDV-mäßig gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des BDSG verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des Auftragnehmers sind auf das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet.

8.3 Der Auftragnehmer prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenkollision vorliegt, wodurch die Übernahme des Auftrags abgelehnt werden muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde/Gläubiger des Auftragnehmers ist.

8.4 Der Auftragnehmer bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss 24 Monate lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der Auftraggeber wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der Auftragnehmer hat das Recht, zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel (optische Archivierung) einzusetzen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Übersendung der Akte in Papierform gegen Erstattung einer Bearbeitungspauschale von Euro 20,00 zzgl. Umsatzsteuer und Fotokopiekosten (Euro 0,50/Stück) anzufordern. Die Übersendung der Akte erfolgt nach Eingang der Bearbeitungspauschale zzgl. Umsatzsteuer und Kopiekosten. Wünscht der Auftraggeber die Übersendung der Akte in papierloser Form (per E-Mail), fällt pro übersendetem Dokument eine Gebühr von Euro 2,50 zzgl. Umsatzsteuer an.

9. Pflichten des Auftraggebers

9.1 Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der Auftraggeber, dass die Forderung unbestritten, fällig und der Schuldner im Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und die Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese dem Auftraggeber in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

9.2 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem Auftragnehmer sofort anzuzeigen.

9.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, o. ä). zur Bearbeitung übergeben werden. Ist dies der Fall, kann der Auftragnehmer die Weiterbearbeitung ablehnen und die angefallenen Inkassokosten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

9.4 Bei Mitteilungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber an die Diskretionspflicht gebunden und alle Mitteilungen über den Schuldner, auch über einen Drittschuldner, sind nur für den Auftraggeber bestimmt. Er darf von solchen Mitteilungen Dritten keine Kenntnis geben und solche Mitteilungen auch nicht als Beweismittel in Prozessen verwenden. Zuwiderhandlungen verpflichten den Auftraggeber zum Schadensersatz. Die schriftlichen Mitteilungen bleiben unveräußerliches Eigentum des Auftragnehmers und sind auf Verlangen im Original nebst etwa gezogenen Kopien zurückzugeben.

10. Haftung des Auftragnehmers

10.1 Der Auftragnehmer führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der Auftragnehmer ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgfalt in der Auswahl der Personen.

10.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.

10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.

11. Verjährungskontrolle

Die Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an den vom Auftragnehmer übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.

12. Besondere Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen des Auftraggebers ist Viechtach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Viechtach, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.

13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt.

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.


Stand: Dezember 2010



Gebührenübersicht

Verwaltungspauschale aufgrund Zahlungsunfähigkeit gemäß Ziff. 2.2. AGB
Forderungen  
Bis Euro 1.200,00 Euro 29,00*
Bis Euro 2.000,00 Euro 39,00*
Bis Euro 4.000,00 Euro 49,00*
Ab Euro 4.000,00 Euro 59,00*

Verwaltungspauschale aufgrund Zahlungsunfähigkeit gemäß Ziff. 2.4., 2.8., 2.9. AGB
Forderungen  
Bis Euro 1.200,00 Euro 39,00*
Bis Euro 2.000,00 Euro 55,00*
Bis Euro 4.000,00 Euro 69,00*
Ab Euro 4.000,00 Euro 89,00*

*netto, pro Auftrag, zzgl. Portokosten analog RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer


Inkassokosten gemäß Ziff. 2.7., 2.10., 5.3., 7.1., 7.2., 9.1., 9.3. AGB
Download Inkassovergütung (PDF-Datei, Größe: 37.9 KB)
(z.B. bestrittene/unberechtigte Forderung; Zuwiderhandlung der Pflichten; Durchführung über einen Dritten;
Kündigung; keine Rückäußerung)
(Diese Inkassokosten werden auch dem Schuldner als Verzugsschaden berechnet)

Im vorgerichtlichen Bereich berechnen wir eine 1,3fache Gebühr, berechnet nach dem Wert der Hauptsache zzgl. Portokosten analog RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Abschluß einer Teilzahlungsvereinbarung wird eine weitere 1,5fache Gebühr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

Für das Mahnverfahren berechnen wir eine Pauschalgebühr von Euro 25,00 zzgl. der Portokosten analog RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für unsere Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung berechnen wir eine 0,3 Gebühr analog RVG, berechnet nach dem Wert der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung offenen Forderung zzgl. Portokosten analog RVG zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sämtliche Auslagen werden dem Schuldner in Rechnung gestellt.